Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2113 Absatz 1 BGB
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
Verweis auf
§ 2113 Abs. 1 BGB
von
§ 2136 Satz 1 BGB