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§ 2052 BGB
§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den
§§ 2050, 2051
zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
Verweis auf
§ 2052 BGB
von
§ 2057a Absatz 1 Satz 1 BGB