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§ 2019 Absatz 2 BGB
(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
§§ 406 bis 408
finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 2019 Abs. 2 BGB
von
§ 2041 Satz 2 BGB