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§ 2021 BGB
§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Verweis auf
§ 2021 BGB
von
§ 2022 Absatz 1 Satz 1 BGB