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§ 2014 BGB
§ 2014 Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Verweis auf
§ 2014 BGB
von
§ 2017 Satz 1 BGB