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§ 1785 BGB
§ 1785 Übernahmepflicht
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den
§§ 1780 bis 1784
bestimmten Gründe entgegensteht.
Verweis auf
§ 1785 BGB
von
§ 1981 Absatz 3 Satz 1 BGB