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§ 1973 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
Verweis auf
§ 1973 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 1974 Absatz 2 Satz 1 BGB