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§ 1958 BGB
§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.
Verweis auf
§ 1958 BGB
von
§ 1960 Absatz 3 Satz 1 BGB