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§ 1953 Absatz 3 Satz 2 BGB
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Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Verweis auf
§ 1953 Abs. 3 Satz 2 BGB
von
§ 1957 Absatz 2 Satz 2 BGB