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§ 1924 Absatz 3 BGB
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Verweis auf
§ 1924 Abs. 3 BGB
von
§ 1931 Absatz 4 Satz 1 BGB