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§ 10 HGB
§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen
1
Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt;
§ 9 Abs. 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
2
Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
Verweis auf
§ 10 HGB
von
§ 327 Absatz 4 Satz 2 AktG