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§ 1901 Absatz 5 BGB
(5)
1
Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
2
Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (
§ 1903
) erfordern.
Verweis auf
§ 1901 Abs. 5 BGB
von
§ 1903 Absatz 4 Satz 1 BGB