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§ 1786 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
2.
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
§ 1786 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB
3.
wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,
§ 1786 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
4.
wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,
§ 1786 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BGB
5.
wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,
§ 1786 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BGB
6.
(weggefallen)
§ 1786 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
7.
wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,
Verweis auf
§ 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BGB
von
§ 1889 Absatz 1 Satz 1 BGB