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§ 1809 BGB
§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
Der Vormund soll Mündelgeld nach
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5
nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.
§ 1810 BGB
§ 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
1
Der Vormund soll die in den
§§ 1806, 1807
vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.
2
Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Verweis auf
§§ 1809, 1810 BGB
von
§ 1852 Absatz 2 Satz 1 BGB