Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1779 Absatz 3 Satz 2 BGB
2
Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.
Verweis auf
§ 1779 Abs. 3 Satz 2 BGB
von
§ 1847 Satz 2 BGB