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§ 1822 Satz 1 Nummer 8 BGB
8.
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
§ 1822 Satz 1 Nummer 9 BGB
9.
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
§ 1822 Satz 1 Nummer 10 BGB
10.
zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
Verweis auf
§ 1822 Nr. 8 bis 10 BGB
von
§ 1825 Absatz 1 Satz 1 BGB