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§ 1818 BGB
§ 1818 Anordnung der Hinterlegung
Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach
§ 1814
nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in
§ 1814
bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.
Verweis auf
§ 1818 BGB
von
§ 1819 Satz 1 BGB