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§ 1814 BGB
§ 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
1
Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in
§ 1807 Abs. 1 Nr. 5
genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann.
2
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach
§ 92
zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich.
3
Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Verweis auf
§ 1814 BGB
von
§ 1815 Absatz 1 Satz 1 BGB