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§ 1806 BGB
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Verweis auf
§ 1806 BGB
von
§ 1807 Absatz 1 Satz 1 BGB