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§ 1749 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen.
§ 1749 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
§ 1749 Absatz 2 BGB
(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Verweis auf
§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 BGB
von
§ 1766a Absatz 3 Satz 3 BGB