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§ 1746 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen.
§ 1746 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Verweis auf
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB
von
§ 1765 Absatz 2 Satz 2 BGB