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§ 1754 Absatz 1 BGB
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
Verweis auf
§ 1754 Abs. 1 BGB
von
§ 1765 Absatz 1 Satz 2 BGB