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§ 1760 Absatz 5 BGB
(5)
1
Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll.
2
Die Vorschrift des
§ 1750 Abs. 3 Satz 1, 2
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 1760 Abs. 5 BGB
von
§ 1762 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e BGB