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§ 1746 Absatz 2 BGB
(2)
1
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen.
2
Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.
3
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweis auf
§ 1746 Abs. 2 BGB
von
§ 1750 Absatz 2 Satz 2 BGB