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§ 320b Absatz 1 Satz 3 AktG
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Ist die Hauptgesellschaft eine abhängige Gesellschaft, so sind den ausgeschiedenen Aktionären nach deren Wahl eigene Aktien der Hauptgesellschaft oder eine angemessene Barabfindung zu gewähren.
Verweis auf
§ 320b Abs. 1 Satz 3 AktG
von
§ 320 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AktG