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§ 1678 Absatz 2 BGB
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß
§ 1626a Absatz 3 oder § 1671
allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
§ 1680 Absatz 2 BGB
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß
§ 1626a Absatz 3 oder § 1671
allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
§ 1681 Absatz 1 BGB
(1)
§ 1680 Abs. 1 und 2
gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
§ 1681 Absatz 2 BGB
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach
§ 1677
maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Verweis auf
§ 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 BGB
von
§ 1696 Absatz 1 Satz 3 BGB