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§ 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB
3
Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
§ 1684 Absatz 3 Satz 4 BGB
4
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
§ 1684 Absatz 3 Satz 5 BGB
5
Die Anordnung ist zu befristen.
Verweis auf
§ 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 BGB
von
§ 1686a Absatz 2 Satz 2 BGB