Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1685 Absatz 1 BGB
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Verweis auf
§ 1685 Abs. 1 BGB
von
§ 1682 Satz 2 BGB