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§ 1751 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
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Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden.
Verweis auf
§ 1751 Absatz 1 Satz 1 BGB
von
§ 1671 Absatz 3 Satz 1 BGB