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§ 1626b Absatz 1 BGB
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.
§ 1626b Absatz 2 BGB
(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Verweis auf
§ 1626b Abs. 1 und 2 BGB
von
§ 1626c Absatz 2 Satz 2 BGB