§ 1600d Absatz 3 BGB(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. 2Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. 3Tages. 4Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.