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§ 1598a Absatz 2 BGB
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
Verweis auf
§ 1598a Abs. 2 BGB
von
§ 1600b Absatz 5 Satz 1 BGB