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§ 1600 Absatz 2 BGB
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
Verweis auf
§ 1600 Abs. 2 BGB
von
§ 1600b Absatz 1 Satz 2 BGB