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§ 1597a Absatz 3 BGB
(3)
1
Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden.
2
Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
Verweis auf
§ 1597a Absatz 3 BGB
von
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB