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§ 1573 Absatz 2 BGB
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (
§ 1578
) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1572
hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
Verweis auf
§ 1573 Abs. 2 BGB
von
§ 1573 Absatz 5 Satz 1 BGB