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§ 1357 Absatz 2 BGB
(2)
1
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben.
2
Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des
§ 1412
.
Verweis auf
§ 1357 Abs. 2 BGB
von
§ 1561 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BGB