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§ 2336 Absatz 2 BGB
(2)
1
Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
2
Für eine Entziehung nach
§ 2333 Absatz 1 Nummer 4
muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
§ 2336 Absatz 3 BGB
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
Verweis auf
§ 2336 Abs. 2 und 3 BGB
von
§ 1513 Absatz 1 Satz 2 BGB