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§ 1480 BGB
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
1
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht.
2
Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der
§§ 1990, 1991
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 1480 BGB
von
§ 1504 Satz 1 BGB