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§ 1479 BGB
§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der
§§ 1447, 1448
oder des
§ 1469
durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
§ 1480 BGB
§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
1
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht.
2
Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der
§§ 1990, 1991
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§§ 1479, 1480 BGB
von
§ 1498 Satz 1 BGB