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§ 1483 Absatz 2 BGB
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Verweis auf
§ 1483 Abs. 2 BGB
von
§ 1485 Absatz 1 Satz 1 BGB