Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1367 BGB
§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
Verweis auf
§ 1367 BGB
von
§ 1427 Absatz 1 Satz 1 BGB