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§ 1382 Absatz 5 BGB
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
Verweis auf
§ 1382 Abs. 5 BGB
von
§ 1383 Absatz 3 Satz 1 BGB