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§ 127a BGB
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Verweis auf
§ 127a BGB
von
§ 1378 Absatz 3 Satz 2 BGB