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§ 304 Absatz 4 AktG
(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Verweis auf
§ 304 Abs. 4 AktG
von
§ 305 Absatz 5 Satz 4 AktG