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§ 1306 BGB
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Verweis auf
§ 1306 BGB
von
§ 1318 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB