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§ 1306 BGB
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
§ 1307 BGB
§ 1307 Verwandtschaft
1
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.
2
Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
§ 1311 BGB
§ 1311 Persönliche Erklärung
1
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach
§ 1310 Abs. 1
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
2
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Verweis auf
§§ 1306, 1307 oder § 1311 BGB
von
§ 1318 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB