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§ 1314 Absatz 2 Nummer 1 BGB
1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
§ 1314 Absatz 2 Nummer 5 BGB
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß
§ 1353 Abs. 1
begründen wollen.
Verweis auf
§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BGB
von
§ 1316 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB