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§ 1311 BGB
§ 1311 Persönliche Erklärung
1
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach
§ 1310 Abs. 1
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
2
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Verweis auf
§ 1311 BGB
von
§ 1315 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB