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§ 1070 Absatz 2 BGB
(2)
1
Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach
§ 1052
einem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird.
2
Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.
Verweis auf
§ 1070 Abs. 2 BGB
von
§ 1275 Satz 1 BGB