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§ 1213 Absatz 2 BGB
(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.
Verweis auf
§ 1213 Abs. 2 BGB
von
§ 1273 Absatz 2 Satz 2 BGB